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Führungskräfte in der Haftung: Verantwortungen und Pflichten - Online

Kursnummer 4623

Sind Sie sich Ihrer rechtlichen Verantwortung im Arbeitsschutz bewusst?

Nicht nur dann, wenn es zu einem tragischen Arbeitsunfall kommt, stellen sich viele Führungskräfte die Frage, ob und, wenn ja, mit welchen Konsequenzen sie im Fall eines Falles rechtlich verantwortlich wären.

70 % der Führungskräfte kennen nicht ihre Pflichten und ihre persönliche Haftung im Arbeitsschutz. Erfahren Sie in unserem Seminar, welche rechtlichen Konsequenzen drohen und wie Sie sich und Ihr Unternehmen wirksam absichern.

  • Inhalte

    Wer ist für den Arbeitsschutz im Unternehmen verantwortlich?

    Auf den ersten Blick ist die Antwort einfach: Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheit ist laut Arbeitsschutzgesetz „der Unternehmer.“ Dieser hat die Pflicht, Gefahren für Leib und Leben von Beschäftigten abzuwenden.

    Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit die Verantwortung auf seine Führungskräfte zu delegieren. Die Pflichten werden durch eine Pflichtenübertragung an die Verantwortlichen Führungskräfte übergeben. Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 sehen für eine solche Pflichtenübertragung zwingend die Schriftform vor. Danach ist genau zu regeln:

    • welche Unternehmerpflichten in welchem Umfang übertragen werden,
    • welche Befugnisse der beauftragten Person erteilt werden,
    • wie hoch das zur Umsetzung der Maßnahmen erforderliche Budget ist, über das die oder der Beauftragte verfügen kann,
    • welche Schnittstellen es zu benachbarten Verantwortungsbereichen gibt und
    • wie die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt ist.

     

    Welche Pflichten hat eine Führungskraft?

    Was muss eine Führungskraft beachten, um nicht persönlich für die Fehler im Arbeitsschutz zu haften?

    Die häufigsten Verstöße sind:

    • Nichteinhaltung der Verkehrssicherheitspflicht und
    • das Organisationsverschulden

     

    Verkehrssicherungspflicht

    • Eine Verkehrssicherungspflicht bzw. Verkehrspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann.
    • „Wer Gefahrenquellen selbst hervorruft oder sie in seinem Einflussbereich andauern lässt, hat alle nach Lage der Dinge erforderlichen Maßnahmen treffen, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer Personen oder Sachen auswirken können.“

     

    Organisationsverschulden

    • Das betriebliche Organisationsverschulden wurde hingegen von der Rechtsprechung als Unterfall der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB entwickelt.
  • Zielgruppe

    Das Seminar richte sich an Führungskräfte sowie angehende Fach- und Führungskräfte und alle, die in Führungsverantwortung stehen.

  • Methodik

    Das Seminar findet online statt. Die Einwahldaten erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn.

2 Termine 
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  • 13.06.2025
    Online
    Live-Online
    Freitag 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    390,00€
    8 Unterrichtseinheiten
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  • 24.10.2025
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    Freitag 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
    390,00€
    8 Unterrichtseinheiten
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Kerstin Kröniger IHK-Bildungszentrum Bonn/Rhein-Sieg

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